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JuraForum.deUrteileLAG-BREMENBeschluss vom 25.08.2005, Aktenzeichen: 3 Ta 39/05 

LAG-BREMEN – Aktenzeichen: 3 Ta 39/05

Beschluss vom 25.08.2005


Leitsatz:§ 42 Abs. 5 Satz 1 2. Hs GKG n. F. bezieht sich nicht auf Annahmeverzugsansprüche, die vor der mit einer Kündigungsschutzklage angegriffenen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses entstanden sind.

Die Streitwerte für den Kündigungsschutzantrag und den Annahmeverzugsantrag sind zu addieren.
Rechtsgebiete:GKG, ArbGG
Vorschriften:GKG § 42 Abs. 5 n. F., ArbGG § 12 n. F., ArbGG § 12 Abs. 7 a. F.,
Stichworte:Streitwert bei Ansprüchen aus Annahmeverzug, die mit einer Kündigungsschutzklage zusammen geltend gemacht wurden,
Verfahrensgang:ArbG Bremen 2 Ca 2131/05 vom 14.07.2005
Rechtskraft:ja

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