JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Beschluss vom 22.10.2008, Aktenzeichen: 1 Ta 61/08
| Leitsatz: | Der Streitwert eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den Urlaub innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu gewähren, ist - unabhängig davon, ob es sich dabei um eine vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt - nicht mit dem Hilfswert von ¤ 4.000,00 gemäß § 23 Abs. 3 RVG festzusetzen. Vielmehr ist das für die Dauer des Urlaubs zu zahlende Entgelt bei der Wertfestsetzung heranzuziehen. |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 23 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen-Bremerhaven, 1 Ga 105/08 vom 09.09.2008 |
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