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JuraForum.deUrteileLAG-BREMENBeschluss vom 20.06.2007, Aktenzeichen: 3 Ta 22/07 

LAG-BREMEN – Aktenzeichen: 3 Ta 22/07

Beschluss vom 20.06.2007


Leitsatz:Legt der Prozessbevollmächtigte einer Klägerin persönlich die Kündigungsschutzklage in das Faxgerät ein und wählt die Nummer des zuständigen Arbeitsgerichts, kontrolliert er sodann die Richtigkeit der Faxnummer im Display und erhält die Bestätigung des Zugangs des Schriftstücks auf dem Sendebericht durch den üblichen "OK"-Vermerk, so hat er seine nach § 5 KSchG erforderlichen Sorgfaltspflichten erfüllt. Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, dass auch im Sendebericht noch einmal die Richtigkeit der gewählten Fax-Nummer überprüft wird, so dass die Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte nicht bemerkt hat, dass statt der - richtigen - gewählten Nummer des Arbeitsgerichts "+494213615453" die durch einen technischen Fehler in der Telefonvermittlungszentrale der bremischen Verwaltung falsch zurück übermittelte Nr. "+494210995453" in dem Sendebericht vermerkt war, nicht zu einem nach § 5 KSchG der Klägerin anzulastenden Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten führt, wenn das Fax wegen eben dieses Fehlers nicht beim Arbeitsgericht eingeht.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5,
Stichworte:§ 5 KSchG zu den Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten bei der Übermittlung einer Kündigungsschutzklage per Fax,
Verfahrensgang:ArbG Bremen-Bremerhaven 9 Ca 9094/07 vom 04.04.2007
Rechtskraft:ja

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