JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Beschluss vom 12.09.2006, Aktenzeichen: 3 Ta 85/06
| Leitsatz: | 1. Enthält eine Vereinbarung in einem gerichtlichen Vergleich einen vollstreckbaren Teil - hier: Abrechnung für den Monat August 2005 - und einen nicht vollstreckbaren Teil - hier: Auszahlung des sich daraus ergebenden Entgelts, soweit noch nicht geschehen - ist der einheitliche Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes für beide Teile, den zulässigen und den unzulässigen Teil der im gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung unzulässig. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Abrechnung des Arbeitsverhältnisses für einen bestimmten Monat besteht dann nicht, wenn unzweifelhaft feststeht, dass der Arbeitnehmer (Gläubiger) für den abzurechnenden Monat keinen Anspruch gegen seinen - ehemaligen - Arbeitgeber (Schuldner) auf Zahlung von Arbeitsentgelt mehr hat, weil der nach rechtskräftig feststehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses für diesen Monat erzielte Verdienst bei einem anderen Arbeitgeber, das mögliche Einkommen, das bei dem Schuldner hätte erzielt werden können, erheblich übersteigt. 3. § 91 a ZPO ist auch im Zwangsvollstreckungsverfahren analog anwendbar. Ist ein gestellter Antrag von Anfang an unzulässig, kommt eine einseitige Erledigungserklärung des Gläubigers nicht in Betracht, auch wenn der Schuldner inzwischen geleistet hat und auch aus diesem Grund die Zwangsvollsteckung unzulässig geworden ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, KSchG, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a, ZPO § 888, ZPO § 793, ZPO § 887, KSchG § 11, BGB § 615 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen-Bremerhaven 7 Ca 7273/05 vom 18.04.2006 |
| Rechtskraft: | ja |
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