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JuraForum.deUrteileLAG-BREMENBeschluss vom 08.06.2004, Aktenzeichen: 3 Ta 23/04 



LAG-BREMEN – Aktenzeichen: 3 Ta 23/04

Beschluss vom 08.06.2004


Leitsatz:1) Die erstattungsfähigen Anwaltskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts werden in aller Regel durch die Kosten begrenzt, die mit der Heranziehung eines Anwalts aus dem Bezirk des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts verbunden sind.

2) Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz außerhalb des Bezirks des Landesarbeitsgerichts in einem Berufungsverfahren fehlt es in aller Regel wegen des den Arbeitsgerichtsprozess beherrschenden Grundsatzes der Verfahrensverbilligung an einem anerkennenswerten Grund.

3) Flugkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Bahn unzumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte den Gerichtstermin mit einem Zug, der um 6.59 Uhr den Ort der Kanzlei verlässt, erreichen kann.
Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 91 Abs. 1, BetrVG § 102,
Verfahrensgang:ArbG Bremen 5596/02 vom 17.03.2004
Rechtskraft:ja

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