JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Beschluss vom 05.07.2002, Aktenzeichen: 3 Ta 19/02
| Leitsatz: | Verklagt ein Arbeitnehmer zunächst seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente und wird auf Anregung des Arbeitsgerichts die Klage sodann gegen die Versicherungsgesellschaft, mit der der Arbeitgeber als Direktversicherer die Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, gerichtet, so bleibt die Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 261 Satz 3 Abs. 2 ZPO, § 17 GVG zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen. Ein Parteiwechsel berührt eine einmal begründete Zuständigkeit nicht, solange keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass von einer Rechtswegerschleichung auszugehen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GVG |
| Vorschriften: | ZPO § 261, GVG § 17, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen 1 Ca 1230/00 vom 28.02.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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