JuraForum.de > Urteile > LAG-BREMEN > Beschluss vom 02.12.2002, Aktenzeichen: 3 Ta 80/02
| Leitsatz: | 1. Auch Auswirkungen der Flutkatastrophe, die im August Sachsen und Sachsen-Anhalt heimsuchte, führen nicht dazu, dass bei Versäumung der Widerrufsfrist für einen vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich die Möglichkeit, die Fristversäumung durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ff. ZPO zu heilen, eröffnet wird. 2. Gibt das Arbeitsgericht einem gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in einem solchen Fall "wegen höherer Gewalt" jedoch statt, ist dem Antragsgegner die Möglichkeit eröffnet, trotz § 238 Abs. 3 ZPO "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" einzulegen. Dies gilt um so mehr, wenn das Arbeitsgericht "zur schnellen Klärung des Sachverhalts" in den Entscheidungsgründen auf dieses Rechtsbehelf hinweist und eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt. 3. Die Frage, ob ein Berufen auf das Versäumen der Widerrufsfrist gegen Treu und Glauben verstößt und der Widerrufende deshalb so gestellt werden muss, als hätte er den Widerruf rechtzeitig erklärt, ist im Hauptsacheverfahren - entsprechend der Verfahrensweise bei einer Anfechtung des Vergleiches - unter Umständen nach einer Antragsumstellung dahingehend, "festzustellen, dass der Rechtsstreit nicht durch den Vergleich vom ... beendet wurde", zu entscheiden. 4. In jedem Fall ist ein substantiierter Vortrag zu den Tatsachen, die die Fristveräumnis bewirkt haben, erforderlich. Der Hinweis, der Prozessbevollmächtigte des Widerrufenden habe sein Büro nach mehrfacher Überflutung erst am 19.08.2002 wieder betreten können, "ein einigermaßen geregelter Kanzleibetrieb" sei erst am 02.09.2002, dem letzten Tag der Widerrufsfrist, wieder möglich gewesen, reicht nicht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG, EStG, ZPO, GKG |
| Vorschriften: | BGB § 242, BGB § 779, KSchG § 9, KSchG § 10, EStG § 3 Ziff. 9, ZPO § 233 ff., ZPO § 238 Abs. 2, ZPO § 238 Abs. 3, ZPO § 569, ZPO § 794, GKG § 8, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bremen 5 Ca 5345/02 vom 23.10.2002 |
| Rechtskraft: | ja |
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