JuraForum.de > Urteile > LAG-BRANDENBURG > Urteil vom 27.05.2005, Aktenzeichen: 5 Sa 141/04
| Leitsatz: | 1. Ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig, in welchem Umfang der Arbeitnehmer nach arbeitszeitrechtlichen Normen zur Arbeitsleistung herangezogen werden darf, so ist dies nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechtslage zu beurteilen. 2. Nach § 3 ArbZG n.F. ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit. 3. Urlaubs- und Krankentage dürfen nicht als Ausgleichstage bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitzeit herangezogen werden. |
| Rechtsgebiete: | ArbZG |
| Vorschriften: | ArbZG § 3, |
| Stichworte: | Arbeitszeit eines Rettungssanitäters, |
| Verfahrensgang: | ArbG Cottbus 5 Ca 1142/03 vom 05.11.2003 |
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