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JuraForum.deUrteileLAG-BRANDENBURGUrteil vom 08.11.2005, Aktenzeichen: 1 Sa 276/05 

LAG-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 1 Sa 276/05

Urteil vom 08.11.2005


Leitsatz:Hört der Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsänderung zu den geplanten Kündigungen an, ist die Planungsphase damit abgeschlossen. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassen der Betriebsänderung bis zum Versuch eines Interessenausgleichs darf nicht mehr ergehen. Der Interessenausgleich kann nicht nachgeholt werden, die einstweilige Verfügung würde etwas unmögliches aufheben.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 113,
Stichworte:Betriebsänderung, Ende der Planungsphase, einstweilige Verfügung,
Verfahrensgang:ArbG Senftenberg 4 Ca 1247/04 vom 09.05.2005

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