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JuraForum.deUrteileLAG-BRANDENBURGBeschluss vom 04.03.2003, Aktenzeichen: 2 TaBV 22/02 



LAG-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 2 TaBV 22/02

Beschluss vom 04.03.2003


Leitsatz:1. § 4 d. TV Nr. 4 d. DP AG erlaubt in Abweichung von § 38 BetrVG nur d. vollständige Freistellung von 2 Teilzeitkräften für einen Vollzeitbeschäftigten, d. Teilfreistellung eines Vollbeschäftigten ist unzulässig.

2. Bei Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen wird das Verhältniswahlrecht verletzt, wenn die Entscheidung über die Teilfreistellungen nicht d. Liste zuerkannt wird, d. d. Vollfreistellung zufallen würde.

3. Bei Aufteilung einer Vollfreistellung auf mehrere Teilfreistellungen hat d. BR einen Beschluss zur Aufteilung der Freistellungen zu fassen.
Rechtsgebiete:BetrVG, TV
Vorschriften:BetrVG § 38, TV Nr. 4 d. Deutschen Post AG § 4,
Stichworte:Wahl d. freizustellenden Mitglieder d. BR bei zwei miteinander konkurrierenden Listen, Verhältniswahl, Freistellung von Teilzeitkräften neben Vollzeitkräften,
Verfahrensgang:ArbG Potsdam Gz 3 BV 26/02 vom 26.09.2002

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