JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Berlin > Verkündungsdatum > 04 / 2006
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BGB |
| Schlagworte: | Besonderer Vertreter |
| Leitsatz: | Für die Negativfiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG genügt es, wenn einem besonderen Vertreter die laufenden Geschäfte eines Vereins gemäß § 30 Satz 1 BGB zur alleinigen Erledigung übertragen worden sind. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 6 Ta 702/06 | |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Schlagworte: | Kündigungsschutzklagen als Sammelklage |
| Leitsatz: | 1. Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, zur Kostenersparnis mehrere Kündigungsklagen im Wege der subjektiven Klagehäufung (Sammelklage) zu verfolgen. 2. Die Erhebung einer Sammelklage ist hingegen geboten, wenn es sich um identische Kündigungssachverhalte handelt, Besonderheiten bei der Bearbeitung einer bestehenden Klage nicht zu erwarten sind und der Rechtsanwalt die Mandate aufgrund einer gemeinsamen Besprechung mit den vertretenen Arbeitnehmern erhält. 3. Der Einwand der Staatskasse, der beigeordnete Rechtsanwalt habe seine Verpflichtung zur kostensparenden Prozessführung verletzt, ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu erledigen. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 7 Ta (Kost) 6012/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | vermögenswirksame Leistungen, Zwangsvollstreckung |
| Leitsatz: | Die Verurteilung zur Zahlung vermögenswirksamer Leistungen richtet sich nicht auf eine unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPO (entgegen LAG Hamm LAGE Nr. 21 zu § 888 ZPO) |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 17 Ta 212/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung, Kündigungserklärungsfrist |
| Leitsatz: | Ist ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer in der Vergangenheit wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen und führt der Arbeitgeber nach dessen Arbeitsfähigkeit ein Krankengespräch mit ihm, nach dessen Inhalt er nach seiner Behauptung davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft arbeitsunfähig krank sein werde, muss er eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist binnen 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt aussprechen. Im Gegensatz zu einer dauerhaften Erkrankung, einer dauernden Leistungsunfähigkeit oder einer auf einem Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit liegt in diesem Fall kein so genannter Dauertatbestand vor. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 13 Sa 94/06 | |