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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BerlinVerkündungsdatum02 / 2006 

Landesarbeitsgericht Berlin

Entscheidungen 02 / 2006



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BERLIN – Beschluss, 6 Ta 2215/05 vom 21.02.2006

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Anschlussarbeitsverhältnis
Leitsatz:Sieht ein Dienstvertrag für den Fall einer Abberufung des Dienstnehmers aus seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender vor, dass das durch diesen Vertrag geregelte Anstellungsverhältnis als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, so ist darin ein über die Abberufung hinausgehender Umstand zu sehen, aus dem sich ergibt, dass das Dienstverhältnis infolge der Abberufung zum Arbeitsverhältnis geworden ist (zu dieser Möglichkeit BAG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 5 AZB 41/96 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 54 zu II 1 b, aa der Gründe).
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 6 Ta 2215/05



LAG-BERLIN – Beschluss, 13 Ta 170/06 vom 15.02.2006

Rechtsgebiete:ZPO, GVG, BGB
Schlagworte:Abhilfeentscheidung durch die gleiche Kammer, Schriftform des Aufhebungsvertrages bei Wechsel vom Arbeitnehmer zum Geschäftsfüher
Leitsatz:1. Das nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren ist seiner Funktion nach ein aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraus-setzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst.

Das Beschwerdegericht kann daher bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden. Es muss nicht dieselbe Kammer über die Abhilfe entscheiden, die vorher den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Vielmehr sind diejenigen ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung zu beteiligen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sind.

2. Wird ein bis dahin geltenden Arbeitsvertrag durch einen schriftlichen Geschäftsführervertrag aufgehoben, der einen vollständig neuen Vertrag mit eigenständigen Regelungen, einem neuen Aufgabenkreis, der Zusicherung einer betrieblichen Altersversorgung und einer höheren Vergütung als im Arbeitsvertrag darstellt, entspricht dieser Aufhebungsvertrag der Schriftform des § 623 BGB.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 13 Ta 170/06


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