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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BerlinVerkündungsdatum01 / 2006 

Landesarbeitsgericht Berlin

Entscheidungen 01 / 2006



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BERLIN – Beschluss, 16 TaBV 2393/05 vom 24.01.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Bestellung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan oder nur zum Interessenausgleich, Auswahl des Vorsitzenden
Leitsatz:1) Es obliegt dem Ermessen der Einigungsstelle, die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan miteinander zu verbinden oder auch nicht.

Hieraus folgt, dass für den Fall, dass auch nur eine der Betriebsparteien im Bestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG eine gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan im Rahmen einer Einigungsstelle erstrebt, das Arbeitsgericht einem hierauf gerichteten (Wider-) Antrag zu entsprechen und eine Einigungsstelle zu beiden Regelungsgegenständen zu bestellen hat.

2) Das von d. jeweiligen Bet. zu 1) für die Einsetzung ihres/seines Wunschkandidaten angeführte "Müller-Prinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) ist kein in jedem Fall taugliches Auswahlkriterium.

Als rein formales Argument erleichtert es dem Gericht zwar die Auswahlentscheidung; eine entsprechende Praxis birgt aber die auf der Hand liegende Gefahr, dass die Betriebsparteien aus steter Sorge, beim Bestellungsverfahren nur "zweiter Sieger" zu werden, die Verhandlungen im Vorfeld einer Einigungsstelle nicht mit der notwendigen Unbefangenheit und Intensität durchführen.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 16 TaBV 2393/05



LAG-BERLIN – Beschluss, 16 TaBV 99/06 vom 24.01.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Bestellung einer Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan oder nur zum Interessenausgleich, Auswahl des Vorsitzenden
Leitsatz:1) Es obliegt dem Ermessen der Einigungsstelle, die Verhandlungen über den Interessenausgleich und den Sozialplan miteinander zu verbinden oder auch nicht.

Hieraus folgt, dass für den Fall, dass auch nur eine der Betriebsparteien im Bestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG eine gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan im Rahmen einer Einigungsstelle erstrebt, das Arbeitsgericht einem hierauf gerichteten (Wider-) Antrag zu entsprechen und eine Einigungsstelle zu beiden Regelungsgegenständen zu bestellen hat.

2) Das von d. jeweiligen Bet. zu 1) für die Einsetzung ihres/seines Wunschkandidaten angeführte "Müller-Prinzip" (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst) ist kein in jedem Fall taugliches Auswahlkriterium.

Als rein formales Argument erleichtert es dem Gericht zwar die Auswahlentscheidung; eine entsprechende Praxis birgt aber die auf der Hand liegende Gefahr, dass die Betriebsparteien aus steter Sorge, beim Bestellungsverfahren nur "zweiter Sieger" zu werden, die Verhandlungen im Vorfeld einer Einigungsstelle nicht mit der notwendigen Unbefangenheit und Intensität durchführen.
Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 16 TaBV 99/06

LAG-BERLIN – Urteil, 13 Sa 1957/05 vom 13.01.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Hinweispflicht des Arbeitgebers, Aufhebungsvertrag, Schadensersatz
Leitsatz:Der Arbeitgeber ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, auf deren Initiative der Aufhebungsvertrag zustande kommt und die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wird, nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten möglicherweise kein Arbeitslosengeldes erhalten wird.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 13 Sa 1957/05

LAG-BERLIN – Urteil, 6 Sa 2021/05 vom 06.01.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Betriebsteilübergang, Prozessvergleich mit Betriebsveräußerer
Leitsatz:1. Werden in einem Unternehmen mit zahlreichen Filialen zunächst ein Großteil davon geschlossen und die nach einer Sozialauswahl verbliebenen Arbeitnehmer auf die restlichen Filialen verteilt, so werden von einem Übergang dieser Filialen auf einen Erwerber auch die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer erfasst, deren Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt worden ist oder bei denen die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war.

2. Ein Arbeitnehmer, der mit dem kündigenden Veräußerer des Betriebs im Kündigungsschutzprozess die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu einem nach dem Betriebsübergang liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist gehindert, gegenüber dem Erwerber einen Fortbestand über diesen Tag hinaus geltend zu machen.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 6 Sa 2021/05


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