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Landesarbeitsgericht Berlin
Entscheidungen 01 / 2005
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
LAG-BERLIN – Urteil, 8 Sa 2064/04 vom 21.01.2005
| Rechtsgebiete: | GmbHG |
| Schlagworte: | Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH |
| Leitsatz: | Die Einstellung des Gesamtvollstreckungs- (Insolvenz-) verfahrens belegt die Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 8 Sa 2064/04 |
LAG-BERLIN – Urteil, 13 Sa 2210/04 vom 20.01.2005
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Feststellungsinteresse, Annahmeverzug |
| Leitsatz: | Der Annahmeverzug kann auch im Arbeitsrecht nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein (im Anschluss an BGH 31.05.2000 - XII ZR 41/98 - NJW 2000, 2663 f.) |
| Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 13 Sa 2210/04 |
LAG-BERLIN – Urteil, 16 Sa 1630/04 vom 13.01.2005
| Rechtsgebiete: | TV zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst, AltersteilzeitG, BGB |
| Schlagworte: | Altersteilzeitverlangen eines noch nicht 60 Jahre alten Referatsleiters im B. |
| Leitsatz: | 1. Nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im öffentlichen Dienst vom 05.05.1998 kann gegenüber einem Altersteilzeitverlangen eines noch nicht 60 Jahre alten Angestellten nicht eingewandt werden, die Aufstockungsleistungen nach § 5 des Tarifvertrages seien zu kostspielig.
2. Die Ablehnung eines Antrages auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist jedoch nicht unbillig im Sinne des § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber auch bei Bewilligung der Altersteilzeit den in der Präambel des Tarifvertrages genannten Zweck der vorrangigen Beschäftigung von Auszubildenden und Arbeitslosen tatsächlich nicht verwirklichen und deshalb die Förderleistungen nach §§ 3 u. 4 des Altersteilzeitgesetzes nicht erlangen könnte. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 16 Sa 1630/04 |
LAG-BERLIN – Beschluss, 17 Ta (Kost) 6083/04 vom 13.01.2005
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Erstattung von Reisekosten |
| Leitsatz: | Reisen die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung jeweils mit dem eigenen Kraftfahrzeug an, kommt eine Erstattung der jeweils entstandenen Reisekosten nur in Betracht, wenn ihnen eine gemeinsame Fahrt nicht möglich oder zumutbar war. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 17 Ta (Kost) 6083/04 |
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