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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht BerlinVerkündungsdatum12 / 2003 

Landesarbeitsgericht Berlin

Entscheidungen 12 / 2003



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


LAG-BERLIN – Urteil, 13 Sa 2441/03 vom 12.12.2003

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Erledigung eines Teilzeitverlangens bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages
Leitsatz:Durch den Neuabschluss eines Arbeitsvertrages wird eine Klage nach § 8 TzBfG auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit und Neuverteilung auf bestimmte Wochentage gegenstandslos. Denn der Anspruch auf Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit bezieht sich nicht nur gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG auf die "vertraglich vereinbarte Arbeitszeit", sondern korrespondiert auch mit den betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber dem Anspruch des Arbeitnehmers als Einwendung entgegenhalten kann. Wird der Arbeitsvertrag geändert, ändert sich der zu beurteilende Gegenstand für die Einlassungen des Arbeitgebers.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 13 Sa 2441/03



LAG-BERLIN – Urteil, 16 Sa 1926/03 vom 11.12.2003

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Schlagworte:Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Briefkasten um 16:00 Uhr, Betriebsratsunterrichtung vor Kündigung im ersten Beschäftigungshalbjahr
Leitsatz:1. Eine Kündigung, die am letzten Tag der Sechs-Monatsfrist des § 1 Abs. 1 KschG um 16:00 Uhr in den Wohnungsbriefkasten des Arbeitnehmers eingelegt wird, geht jedenfalls dann noch an diesem Tag zu, wenn der Arbeitnehmer nach vorangegangenen Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag damit rechnen musste, dass der Arbeitgeber ihm das Kündigungsschreiben noch durch Boten überbringen lässt.

2. Zur Unterrichtung des Betriebsrats vor einer Kündigung im ersten Beschäftigungshalbjahr kann die allgemeine Umschreibung von Leistungsmängeln genügen, wenn der Arbeitgeber konkrete Fehlleistungen nicht substantiieren kann, Der Arbeitgeber ist nicht gehalten, nur für den Betriebsrat "überwachende Aufzeichnungen" zu führen, die er dem Arbeitnehmer gegenüber nicht benötigt.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 16 Sa 1926/03

LAG-BERLIN – Urteil, 3 Sa 1041/03 vom 02.12.2003

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Schadensersatz bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 9 TzBfG
Leitsatz:1. Hat der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG verstoßen, so steht dem Teilzeitarbeitnehmer, der vorher seinen Wunsch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeittätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat, ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber die Stelle anderweitig besetzt. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Differenz zwischen der bisherigen Vergütung und derjenigen Vergütung, die der Teilzeitarbeitnehmer auf der Vollzeitstelle erhalten hätte.

2. Der Anspruch nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass es sich um eine freie Stelle handelt, die der Teilzeitarbeitnehmer - bis auf die Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit - ohne jede Vertragsänderung hätte übernehmen können, und er gegenüber dem Konkurrenten als gleich geeignet anzusehen ist.

3. Ein freier Arbeitsplatz ist gegeben, wenn der Arbeitsvertrag des bisherigen Stelleninhabers wegen Befristung endet. Geht es um die unbefristete Übernahme des bisherigen Stelleninhabers, so entsteht die dem § 9 TzBfG zugrunde liegende Konkurrenzsituation.

4. Die Frage der gleichen Eignung des Teilzeitarbeitnehmers bestimmt sich nach dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle. Die dem Teilzeitarbeitnehmer insoweit obliegende Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft. Behauptet derTeilzeitarbeit- nehmer seine gleiche Eignung, so hat der Arbeitgeber ungeachtet seines gegebenen Beurteilungsspielraums nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Teilzeitarbeit-nehmer aus seiner Sicht im Verhältnis zum Konkurrenten nicht über die gleiche Eignung verfügt. Gelingt dies dem Arbeitgeber nicht, so gilt die behauptete gleiche Eignung als zugestanden.

5. Ist danach lediglich von einer der Dauer nach betriebsüblichen Einarbeitungszeit des Teilzeitarbeitnehmers auszugehen, so steht allein dieser Gesichtspunkt der Annahme der gleichen Eignung nicht deswegen entgegen, weil der Konkurrent im Hinblick auf seine bisherigen Tätigkeit auf dieser Stelle im Rahmen seines befristeten Arbeitsverhältnisses einer solchen Einarbeitung nicht mehr bedarf. Dieser Gesichtspunkt kann aber im Einzelfall einen dringenden betrieblichen Grund im Sinne des § 9 TzBfG mit der Folge abgeben, dass der Arbeitgeber den Konkurrenten für die Besetzung der Stelle auswählen kann.

6. Zu den Voraussetzungen des entgegenstehenden, dringenden betrieblichen Grundes im Sinne des § 9 TzBfG.
Volltext: LAG-BERLIN - Urteil, 3 Sa 1041/03


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