JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Berlin > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Schlagworte: | Kommanditist als Arbeitnehmer |
| Leitsatz: | Ein Kommanditist, der über keine Sperrminorität verfügt, dem im Gesellschaftsvertrag auch keine Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt ist und dessen Entgelt sich lediglich als Vorwegentnahme seines Gewinns nach seinem Gesellschaftsanteil bemisst und in keiner Beziehung zu seiner im Gesellschaftsvertrag nicht geregelten Tätigkeit steht, leistet in seiner Stellung als technischer Leiter des Betriebs fremdbestimmte Arbeit. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 5 Ta 1306/01 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Zustimmungsersetzung für eine Vielzahl von personellen Einzelmaßnahmen i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG |
| Leitsatz: | Sind mehrere personelle Einzelmaßnahmen i.S.d. § 99 Abs. 1 BetrVG Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens, kann bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden, dass die Máßnahmen auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruhen. Der Wert der einzelnen Maßnahmen kann dabei in Anlehnung an die Staffelung der Arbeitnehmerzahlen in § 9 BetrVG ermittelt werden. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 17 Ta (Kost) 6009/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe |
| Leitsatz: | 1. Der Beschluss, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufgehoben wird, ist der Partei und nicht dem Prozessbevollmächtigten zuzustellen. 2. Die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2, 2 Alt. ZPO stellt eine Sanktion für das völlige Ausbleiben einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO dar. Sie ist nicht zulässig, wenn die Partei die Erklärung verspätet einreicht. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 17 Ta 2210/02 | |
| Rechtsgebiete: | SGB IX, BVG, PersVG Berlin, BPersVG, ZPO |
| Schlagworte: | Inhalt der Rechte der Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhindung der Vertrauensperson nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX oder der Verhinderung des zur Aufgabenerledigung stellvertretenden Mitglieds nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. |
| Leitsatz: | 1. Die Regelung des § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB IX schließt es nach ihrem Sinn und Zweck nicht aus, dass die Schwerbehindertenvertretung im Falle der Verhinderung des stellvertretenden Mitglieds mit der höchsten Stimmenzahl (1. Stellvertreter) das verfügbare stellvertretende Mitglied mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zur Erledigung bestimmter Aufgaben heranziehen kann. 2.Dieses Recht steht auch dem stellvertretenden Mitglied der Schwerbehindertenvertretung für die Dauer seiner Stellvertretung bei Verhinderung der Vertrauensperson zu. 3.Zur Frage der Behinderung der Vertrauensperson nach § 96 Abs. 2 SGB IX gelten dieselben Grundsätze, die zur Verbotsnorm des § 78 Satz 1 BVG entwickelt worden sind. Dies gilt auch zugunsten der Schwerbehindertenvertretung im Geltungsbereich des PersVG Berlin. Danach kann der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Unterlassung der Behinderung beim Einsatz von stellvertretenden Mitgliedern in Vertretungsfällen zustehen, wenn die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Erklärungen von Fachvorgesetzten der stellvertretenden Mitglieder, die objektiv dazu geeignet sind, diese von der Vertretungstätigkeit abzuhalten, können eine unzulässige Behinderung darstellen. |
| Volltext: LAG-BERLIN - Beschluss, 3 TaBV 2386/02 | |