JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN > Urteil vom 31.03.2006, Aktenzeichen: 6 Sa 2262/05
| Leitsatz: | 1. Eine sog. Gleichstellungsabrede ist nicht dahin auszulegen, dass sie im Falle eines Tarifwechsels gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB jedenfalls dann ihre Richtung auf die für den Übernehmer einschlägigen Tarifverträge ändern soll, wenn auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5 Abs. 4 TVG an diese Tarifverträge gebunden werden. 2. Das Zusammentreffen einer infolge Betriebsteilübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB statisch fortgeltenden Gleichstellungsabrede mit einem das Arbeitsverhältnis nunmehr auch aufgrund Allgemeinverbindlichkeit erfassenden Tarifvertrag ist nicht nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz, sondern gemäß § 4 Abs. 3 TVG zu behandeln. 3. Die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB werden für eine Gleichstellungsabrede nicht dadurch erfüllt, dass ein Betriebsteil beim Erwerber unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fällt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, TVG, BetrVG |
| Vorschriften: | BGB § 157, BGB § 313 Abs. 1, BGB § 613 a Abs. 1, TVG § 4 Abs. 3, TVG § 5 Abs. 4, BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 4, |
| Stichworte: | Gleichstellungsabrede, Tarifkonkurrenz bei Betriebsteilübergang, Geschäftsgrundlage, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 29 Ca 13629/05 vom 26.10.2005 |
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