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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINUrteil vom 30.04.2004, Aktenzeichen: 13 Sa 350/04 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 13 Sa 350/04

Urteil vom 30.04.2004


Leitsatz:1. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 15 Abs. 1 BGB von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gelöst werden. Dabei kann die Kündigung auch am letzten Tag der Probezeit zugehen. Die Probezeit nach § 13 BBiG kann nach Vereinbarung eines weiteren Ausbildungsverhältnisses im Anschluss an ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis mit einem anderen Ausbildenden erneut vereinbart werden.

2. Die Zurückweisungserklärung einer Prozessbevollmächtigten nach § 174 Satz 1 BGB kann ihrerseits wegen der Nichtvorlage einer Vollmacht zurückgewiesen werden.
Rechtsgebiete:BGB, BBiG
Vorschriften:BGB § 174 Satz 1, BBiG § 15,
Stichworte:Kündigung, Probezeit, Zurückweisung der Zurückweisung der Vollmachtsrüge,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 54 Ca 1159/04 vom 13.01.2004

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