JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN > Urteil vom 30.03.2006, Aktenzeichen: 10 Sa 2395/05
| Leitsatz: | 1.) Macht ein Bewerber Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung geltend, so setzt dies voraus, dass er sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen ist (BAG vom 12.11.1998 - 8 AZR 365/97 - NZA 1999, 371). 2.) Aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung kann geschlussfolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung nicht gewollt war. 3.) Ein subjektiv ernsthafter Bewerber wird in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen - auf den Text der Stellenausschreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben. 4.) Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spricht es dann z.B., wenn der Bewerber in seiner - auch Kurz - Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung keine Angaben macht, oder wenn er z.B. eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußert. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 611 a, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 75 Ca 8232/05 vom 24.11.2005 |
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