JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN > Urteil vom 11.04.2003, Aktenzeichen: 6 Sa 2262/02
| Leitsatz: | 1. Zur Begründung der Berufung gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts braucht der Berufungskläger nicht gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, § 67 Abs. 6 Satz 1 ArbGG Tatsachen darzulegen, aufgrund deren seine Angriff- und Verteidigungsmittel zuzulassen sind, weil der dort in Bezug genommene § 531 Abs.2 ZPO im Arbeitsgerichtsprozess durch die spezielle Vorschrift des § 67 ArbGG verdrängt wird, der weiterhin auch schuldhaft verspätetes Vorbringen zulässt, sofern dieses die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. 2. § 533 Nr. 2 ZPO erfordert für die Zulässigkeit (der Geltendmachung) einer Aufrechnungserklärung in der Berufungsinstanz nicht, dass der Tatsachenvortrag zur Berufungsforderung, auf den allein die Aufrechnungserklärung gestützt werden kann, bereits für sich zur Berufungsbegründung genügt hätte. 3. Eine arbeitnehmerähnliche Person, die nicht in den vom Auftraggeber organisierten Bereich eingegliedert ist, haftet für jede Art Verschulden. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 394, ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, ZPO § 533 Nr. 2, ZPO § 850 Abs. 2, |
| Stichworte: | Prozessaufrechnung in der Berufungsinstanz, Haftungsprivileg für eine arbeitnehmerähnliche Person, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 38 Ca 34413/01 vom 10.10.2002 |
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