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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINUrteil vom 10.07.2003, Aktenzeichen: 16 Sa 545/03 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 16 Sa 545/03

Urteil vom 10.07.2003


Leitsatz:Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB umfasst nicht nur wirtschaftliche, sondern auch psychologische Aspekte.

Auch wenn die finanzielle Belastung des Arbeitgebers nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung nicht geringer ist, als sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum (bereits vereinbarten) Ende wäre (hier: weil der Urlaubsabgeltungsanspruch den gleichen Umfang hat wie der Urlaubsentgeltanspruch), kann die fristlose Kündigung berechtigt sein.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 626 Abs. 1,
Stichworte:Verrat von Geschäftsgeheimnissen, fristlose Arbeitgeberkündigung im Urlaub, zu dessen Ende das Arbeitsverhältnis ohnehin geendet hätte,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 7 Ca 28603/02 vom 13.01.2003

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