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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINUrteil vom 07.04.2006, Aktenzeichen: 13 Sa 94/06 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 13 Sa 94/06

Urteil vom 07.04.2006


Leitsatz:Ist ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer in der Vergangenheit wegen unterschiedlicher Erkrankungen arbeitsunfähig gewesen und führt der Arbeitgeber nach dessen Arbeitsfähigkeit ein Krankengespräch mit ihm, nach dessen Inhalt er nach seiner Behauptung davon ausgehen muss, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft arbeitsunfähig krank sein werde, muss er eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist binnen 2 Wochen nach Kenntnis vom Kündigungssachverhalt aussprechen.

Im Gegensatz zu einer dauerhaften Erkrankung, einer dauernden Leistungsunfähigkeit oder einer auf einem Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit liegt in diesem Fall kein so genannter Dauertatbestand vor.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 626 Abs. 1, BGB § 626 Abs. 2,
Stichworte:Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung, Kündigungserklärungsfrist,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 44 Ca 7710/05 vom 14.12.2005

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