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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 30.10.2003, Aktenzeichen: 16 TaBV 699/03 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 16 TaBV 699/03

Beschluss vom 30.10.2003


Leitsatz:Wählen die Arbeitnehmer eines nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrVG eigenständigen Betriebsteils einen Betriebsrat, obwohl für den Gesamtbetrieb bereits ein Betriebsrat existiert und nahezu zeitgleich mit der Wahl im Betriebsteil neu gewählt wird, so ist die erstgenannte Wahl nichtig, die zweitgenannte anfechtbar (im Anschluss an BAG 6 ABR 22/77, AP Nr. 8 zu § 19 BetrVG 1972 sowie LAG Hamm, 3 TaBV 108/96, AP Nr. 10 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).

Das gilt jedenfalls dann, wenn der Wahlvorstand für die erstgenannte Wahl (im Betriebsteil) unter Verstoß gegen § 16 BetrVG von den dortigen Arbeitnehmern bestellt worden ist und sein Wahlausschreiben in mehrfacher Hinsicht gegen § 3 WahlO verstoßen hat.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, BetrVG § 18 Abs. 2, BetrVG § 19 Abs. 1,
Stichworte:Betriebsratsfähigkeit eines von mehreren Orchestern einer GmbH, Wahl zweier Betriebsräte im selben Betrieb mit teilweise sich überschneidenden Kompetenzbereichen,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 16 BV 17745/02 vom 22.01.2003

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