JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN > Beschluss vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 6 Ta 1276/03
| Leitsatz: | Es stellt ein dem Auszubildenden analog § 85 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser sich wegen einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses an die zuständige Innung wendet, bei der jedoch kein Ausschuss zur Beilegung von Ausbildungsstreitigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, ohne das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG zum Anlass zu nehmen, vorsorglich eine Kündigungsschutzklage einzureichen. |
| Rechtsgebiete: | BBiG, KSchG, ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | BBiG § 3 Abs. 2, KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 5 Abs. 1, KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2, ArbGG § 111 Abs. 2, ZPO § 85 Abs. 2, |
| Stichworte: | Ausbildungsstreitigkeiten, Vertreterverschulden, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 35 Ca 1582/03 vom 14.05.2003 |
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