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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 30.06.2003, Aktenzeichen: 6 Ta 1276/03 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 6 Ta 1276/03

Beschluss vom 30.06.2003


Leitsatz:Es stellt ein dem Auszubildenden analog § 85 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten dar, wenn dieser sich wegen einer außerordentlichen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses an die zuständige Innung wendet, bei der jedoch kein Ausschuss zur Beilegung von Ausbildungsstreitigkeiten gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG gebildet ist, ohne das Ausbleiben einer Eingangsbestätigung innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG zum Anlass zu nehmen, vorsorglich eine Kündigungsschutzklage einzureichen.
Rechtsgebiete:BBiG, KSchG, ArbGG, ZPO
Vorschriften:BBiG § 3 Abs. 2, KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 5 Abs. 1, KSchG § 13 Abs. 1 Satz 2, ArbGG § 111 Abs. 2, ZPO § 85 Abs. 2,
Stichworte:Ausbildungsstreitigkeiten, Vertreterverschulden,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 35 Ca 1582/03 vom 14.05.2003

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