Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 30.05.2003, Aktenzeichen: 3 Ta 926/03 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 3 Ta 926/03

Beschluss vom 30.05.2003


Leitsatz:Selbst wenn die Regelung des § 726 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann eingreift, wenn der Vollstreckungstitel - wie beim Vergleich mit Vorbehalt des Widerrufs - aufschiebend bedingt ist, so ist jedenfalls bei einem gegenüber dem Gericht zu erklärenden Widerruf nicht der Rechtspfleger, sondern der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Wirksamwerden des Vergleichs funktionell für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung nach § 724 ZPO zuständig. Die Regelung des § 726 Abs. 1 ZPO gelangt aufgrund einer am Sinn und Zweck orientierten, einschränkenden Auslegung in diesem Fall nicht zur Anwendung.
Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG, RPfG
Vorschriften:ZPO § 724, ZPO § 726 Abs. 1, ZPO § 794 Ziff. 1, ZPO § 795, ArbGG § 9 Abs. 3, ArbGG § 62 Abs. 2, RPfG § 11 Abs. 1, RPfG § 20 Ziff. 12,
Stichworte:Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung im Falle eines Widerrufsvergleichs,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 1 Ca 26237/02 vom 07.04.2003

Volltext

Um den Volltext vom LAG-BERLIN – Beschluss vom 30.05.2003, Aktenzeichen: 3 Ta 926/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "LAG-BERLIN - 30.05.2003, 3 Ta 926/03" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum