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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 26.09.2003, Aktenzeichen: 6 TaBV 609/03 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 6 TaBV 609/03

Beschluss vom 26.09.2003


Leitsatz:1. Pflegt der Arbeitgeber bestimmte gehobene Stellen stets im Betrieb auszuschreiben, entspricht seine Berufung auf das Fehlen eines ausdrücklichen Verlangens des Betriebsrats nicht dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit.

2. Die Ausschreibung einer dauerhaft zu besetzenden Stelle wird nicht dadurch verbraucht, dass für alle Beteiligten erkennbar ein externer Bewerber für lediglich drei Monate zur Überbrückung eingestellt wird.

3. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Stellenausschreibung kann bis zum Schluss der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden, solange die Einstellung bisher nur als vorläufige Maßnahme vollzogen worden ist.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 2 Abs. 1, BetrVG § 93, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5,
Stichworte:Stellenausschreibung,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 74 BV 8463/02 vom 25.10.2002

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