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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 26.03.2003, Aktenzeichen: 5 Ta 1306/01 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ta 1306/01

Beschluss vom 26.03.2003


Leitsatz:Ein Kommanditist, der über keine Sperrminorität verfügt, dem im Gesellschaftsvertrag auch keine Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt ist und dessen Entgelt sich lediglich als Vorwegentnahme seines Gewinns nach seinem Gesellschaftsanteil bemisst und in keiner Beziehung zu seiner im Gesellschaftsvertrag nicht geregelten Tätigkeit steht, leistet in seiner Stellung als technischer Leiter des Betriebs fremdbestimmte Arbeit.
Rechtsgebiete:ArbGG
Vorschriften:ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a,
Stichworte:Kommanditist als Arbeitnehmer,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 27 Ca 2875/01 vom 13.06.2001

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