JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN > Beschluss vom 25.04.2003, Aktenzeichen: 17 Ta (Kost) 6023/03
| Leitsatz: | 1. Wendet sich die klagende Partei in einem Rechtsstreit gegen eine zugleich ausgesprochene außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, handelt es sich um eine einheitlich zu bewertende Bestandsstreitigkeit im Sinne des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG; eine Zusammenrechnung der Werte der Kündigungsschutzklagen findet nicht statt. 2. Gleiches gilt, wenn die vorsorglich ordentliche Kündigung kurze Zeit nach der außerordentlichen Kündigung erklärt wird und dies im Vergleich zu einer sofort erklärten ordentlichen Kündigung nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist führt. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 12 Abs. 7, |
| Stichworte: | außerordentliche und vorsorglich ordentliche Kündigung, Streitwert, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 84 Ca 24715/02 vom 28.01.2003 |
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