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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 21.05.2003, Aktenzeichen: 3 Ta 942/03 

LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 3 Ta 942/03

Beschluss vom 21.05.2003


Leitsatz:Macht die Partei geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe beim Arbeitsgericht seit Jahren eine Klageschrift mit derselben Unterschrift versehen, so ist, wenn dies bislang nicht beanstandet worden ist, die Unterschrift als ordnungsgemäß zu behandeln, obwohl sie gemäß den Anforderungen, die die Rechtsprechung dazu gestellt hat, nicht als ausreichend angesehen werden kann.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 46 Abs. 2, ArbGG § 78 Satz 1, ZPO § 216, ZPO § 271, ZPO § 567, ZPO § 569,
Stichworte:Anforderungen an eine Unterschrift hinsichtlich einer Kündigungsschutzklage, Vertrauensschutz,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 42 Ca 10344/03 vom 24.04.2003

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