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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 18.06.2002, Aktenzeichen: 2 Ta 945/02 



LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 2 Ta 945/02

Beschluss vom 18.06.2002


Leitsatz:1. Die Frist für eine sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO beginnt nur, wenn der Beschluss des Arbeitsgerichts mit vollständiger Rechtsmittelbelehrung unterschrieben ist. Der Hinweis auf ein beizufügendes Formular genügt nicht.

2. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nur dann vollständig gestellt mit der Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung, wenn die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärungen und Belege beigefügt sind.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 9, ZPO § 127, ZPO § 118, ZPO § 117,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 55 Ca 35744/01 vom 11.04.2002

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