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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 15.02.2006, Aktenzeichen: 13 Ta 170/06 



LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 13 Ta 170/06

Beschluss vom 15.02.2006


Leitsatz:1. Das nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Abhilfeverfahren ist seiner Funktion nach ein aus Gründen der Prozessökonomie vorgeschriebenes Vorverfahren. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraus-setzung für das Beschwerdeverfahren oder für die Beschwerdeentscheidung selbst.

Das Beschwerdegericht kann daher bei fehlerhaftem Abhilfeverfahren selbst in der Sache entscheiden. Es muss nicht dieselbe Kammer über die Abhilfe entscheiden, die vorher den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Vielmehr sind diejenigen ehrenamtlichen Richter an der Beschlussfassung zu beteiligen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sind.

2. Wird ein bis dahin geltenden Arbeitsvertrag durch einen schriftlichen Geschäftsführervertrag aufgehoben, der einen vollständig neuen Vertrag mit eigenständigen Regelungen, einem neuen Aufgabenkreis, der Zusicherung einer betrieblichen Altersversorgung und einer höheren Vergütung als im Arbeitsvertrag darstellt, entspricht dieser Aufhebungsvertrag der Schriftform des § 623 BGB.
Rechtsgebiete:ZPO, GVG, BGB
Vorschriften:ZPO § 572 Abs. 1 Satz 1, GVG § 17 a, BGB § 623,
Stichworte:Abhilfeentscheidung durch die gleiche Kammer, Schriftform des Aufhebungsvertrages bei Wechsel vom Arbeitnehmer zum Geschäftsfüher,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 30 Ca 14757/05 vom 14.09.2005

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