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JuraForum.deUrteileLAG-BERLINBeschluss vom 11.02.2005, Aktenzeichen: 6 TaBV 2252/04 



LAG-BERLIN – Aktenzeichen: 6 TaBV 2252/04

Beschluss vom 11.02.2005


Leitsatz:1. Eine Ausschreibung gemäß § 93 BetrVG erfordert keine Angabe der Tarifgruppe des vakanten Arbeitsplatzes.

2. Erklärt der Betriebsrat, aus einem Beschluss in einem Aufhebungsverfahren nach § 101 Satz 1 BetrVG keine Zwangsvollstreckung zu betreiben, solange keine Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ergangen ist und sofern dieser ein entsprechendes Verfahren betreibt, so ist der Arbeitgeber ausnahmsweise nicht gehindert, diesen Antrag hilfsweise als Widerantrag im Aufhebungsverfahren zu stellen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 93, BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3, BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5, BetrVG § 101 Satz 1,
Stichworte:Ausschreibung, Nachteil, Widerantrag,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 47 BV 1401/04 vom 08.06.2004

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