JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN > Beschluss vom 10.01.2005, Aktenzeichen: 16 Ta 2212/04
| Leitsatz: | Hat das Landgericht die Feststellungsklage eines GmbH-Geschäftsführers gegen die (zeitlich nach der Abberufung liegende) außerordentliche Kündigung seines Dienstverhältnisses (zu Unrecht, aber bestandskräftig) an das Arbeitsgericht verwiesen, kann vor dem Arbeitsgericht nach § 2 Abs. 3 ArbGG eine Widerklage erhoben werden, mit der Schadensersatz wegen Verhaltensweisen des Geschäftsführers aus der Zeit vor seiner Abberufung verlangt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verhaltensweisen, deretwegen Schadensersatz verlangt wird, (teilweise) identisch sind mit den Kündigungsvorwürfen. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 2 Abs. 3, |
| Stichworte: | Rechtsweg für eine Widerklage in einem Rechtsstreit gegen eine außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 8 Ca 5891/04 vom 03.09.2004 |
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