JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN > Beschluss vom 04.04.2003, Aktenzeichen: 13 TaBV 68/03
| Leitsatz: | 1) Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen, ob eine Vergütungsordnung entsprechend der des BAT eingeführt wird. 2) Die Auflage eines Zuwendungsgebers (hier: Bundesrepublik Deutschland) an den Zuwendungsempfänger (Arbeitgeber), keine höhere Vergütung zu zahlen als im öffentlichen Dienst, ist keine gesetzliche Regelung im Sinne von § 87 Nr. 1 Eingangssatz BetrVG, die das Mitteilungsrecht des Betriebsrats ausschließen könnte. 3) Ein Nichtaufwendungstarifvertrag ist keine tarifliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG. 4) Für die Einführung einer Vergütungsordnung ist grundsätzlich der Betriebsrat, nicht der Gesamtbetriebsrat originär zuständig. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 50 Abs. 1, BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangssatz, BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, |
| Stichworte: | Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, BAT, BAT-O, Vergütungsordnung, Ermessen der Einigungsstelle, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin 66 BV 9608/02 vom 05.09.2002 |
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