JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg > Verkündungsdatum > 09 / 2008
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG |
| Schlagworte: | Aufrufe zu "Flashmob"-Aktionen als ergänzende Arbeitskampfmittel zu einem laufenden Streik |
| Leitsatz: | 1. Aufrufe einer Gewerkschaft an ihre Mitglieder und andere Personen während eines Streiks im Einzelhandel zu "Flashmob"-Aktionen unterfallen als einen laufenden Arbeitskampf ergänzende Maßnahmen grundsätzlich der in Art. 9 Abs.3 GG geschützten Koalitionsfreiheit und im engeren Sinne der darin geschützten Freiheit der Wahl der Arbeitskampfmittel. 2. Es handelt sich nicht um Aufrufe zu unzulässigen Betriebsblockaden oder Sabotageaktionen. 3. Die Grenze des Kampfgleichgewichts (Kampfparität) ist durch solche Aufrufe jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Wirkung des Streiks in den Betrieben zuvor durch Einsatz von Leiharbeitnehmern weitgehend ausgewichen und der Streik in der Öffentlichkeit deshalb kaum noch wahrgenommen wurde. 4. Die Zulässigkeit solcher Aufrufe ist im Einzelfall am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen, wobei die Koalitionsbetätigungsfreiheit mit kollidierenden Rechtspositionen des Kampfgegners und Dritter abzuwägen ist. 5. Dem bei solchen Aufrufen durch die Einbeziehung von Nichtmitgliedern erhöhten Exzessrisiko kann die Gewerkschaft im Einzelfall durch umsichtige Vorbereitung und Durchführung der danach erfolgten Aktion ausreichend entgegenwirken. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 5 Sa 967/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersvorsorgung |
| Leitsatz: | 1. Die Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Alterversorgung durch den Arbeitgeber ist wirksam, sofern lediglich von den Arbeitnehmer noch nicht erdiente Zuwachsraten entfallen und eine wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens der Grund für die Kündigung ist. 2. Eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung wirkt nach Ablauf nicht nach, sofern der Arbeitgeber im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Auslaufen der Kündigungfrist keine vergleichbare betriebsverfassungsrechtliche Neuregelung anstrebt. 3. Zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Mitbestimmung bei Einführung einer neuen Vergütungsordnung. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 14 Sa 866/08 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG, PersVG Brandenburg |
| Schlagworte: | Befristung, Personalratsbeteiligung |
| Leitsatz: | Nach dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg ist der Arbeitgeber durch die typologisierende Bezeichnung des Befristungsgrundes auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den Sachgrund in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Sachgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat. § 14 Abs. 2 TzBfG ist aber ein andersartiger Rechtfertigungsgrund für eine Befristung als die Geltendmachung eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. TzBfG. Das Nachschieben dieses Rechtfertigungsgrundes nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist dem beklagten Land daher verwehrt????? |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 13 Sa 931/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Schadensersatzanspruch für entgangene Bonuszahlung bei unterbliebener Zielvereinbarung, Initiativlast |
| Leitsatz: | 1. Wird in einer Bonusregelung vereinbart, dass die Ziele "gemeinsam mit dem Mitarbeiter" festzulegen sind, spricht dies dafür, dass die alleinige Initiativpflicht beim Arbeitgeber liegt. 2. Hiervon ist jedenfalls nach § 305 c Abs. 2 BGB auszugehen 3. Unterlässt es der Arbeitgeber, trotz der ihm zukommenden Initiativpflicht, ein Gespräch über die Zielvereinbarung vor Ablauf der Zielperiode anzuregen, ist er dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 283/08 | |