JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg > Verkündungsdatum > 08 / 2008
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Änderungsvertrag bei Überleitung in eine neue tarifliche Vergütungsordnung |
| Leitsatz: | Aus einer als Änderungsvertrag bezeichneten Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, die anlässlich der Überleitung in die Vergütungsordnung eines neuen Tarifvertrages abgeschlossen wurde und eine nach den tariflichen Bestimmungen nicht einschlägige Eingruppierung ausweist, lassen sich im Zweifel keine individualrechtlichen Ansprüche auf eine tarifvertraglich nicht geschuldete Vergütung herleiten. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 14 Sa 410/08 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, BGB |
| Schlagworte: | widersprüchliches Verhalten, unzulässiges Auskunftsverlangen, Rechtsirrtum |
| Leitsatz: | Teilt die ZVK einem Arbeitgeber nach Betriebsprüfung mit, dass keine Beitragspflicht bestehe, wenn sich an den betrieblichen Strukturen und Arbeitszeitanteilen nichts ändere, ist es der ZVK verwehrt danach unter Berufung auf einen Rechtsirrtum wieder von einer Auskunftspflicht auszugehen. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 10 Sa 908/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, GG, BetrVG |
| Schlagworte: | Meinungsäußerung in einem Internetforum, fehlender Antrag auf Zustimmung bei § 103 BetrVG |
| Leitsatz: | 1. Das Verfahren nach § 103 BetrVG verlangt keinen ausdrücklichen Zustimmungsantrag. 2. Bei Meinungsäußerungen in einem Internetforum hat eine Abwägung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit mit der Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis zu erfolgen. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, 10 TaBV 885/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | abändernde betriebliche Übung |
| Leitsatz: | Eine Abänderung oder Beseitigung einer betrieblichen Übung infolge des ausbleibenden Widerspruches betroffener Arbeitnehmer bei geändertem Leistungsverhalten des Arbeitgebers kommt nur in Betracht, wenn die Arbeitnehmer davon ausgehen konnten, dass sich der Arbeitgeber selbst an die ursprüngliche betriebliche Übung gebunden sah. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber erkennbar deshalb nicht (mehr) leistet, weil er nicht von einer betrieblichen Übung ausgeht. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 14 Sa 136/08 | |