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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Berlin-BrandenburgVerkündungsdatum04 / 2008 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungen 04 / 2008



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 3 Sa 2334/07 vom 29.04.2008

Rechtsgebiete:BAT
Schlagworte:Besitzstand nach § 71 BAT und nachfolgender Statuswechsel
Leitsatz:Erfüllt der Angestellte zwar zu den Stichtagen des Eingangssatzes des § 71 BAT dessen Voraussetzungen, wechselt er aber auf der Grundlage eines neuen Arbeitsvertrages in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages - hier des BMT-G-O -, weil er als Arbeiter weiterbeschäftigt wird, so entfällt nach dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 71 BAT der Besitzstandsschutz. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen seit dem Wechsel allein nach Maßgabe des anderen Tarifvertrages, ohne dass der Schutz des § 71 BAT bei einem erneuten Wechsel zum Angestellten in der Folgezeit wieder aufleben kann.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 3 Sa 2334/07



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 15 Sa 193/08 vom 23.04.2008

Rechtsgebiete:AktG, BGB
Schlagworte:Keine Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Beendigung der Organstellung in einer Aktiengesellschaft
Leitsatz:1. Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, und will das Vorstandsmitglied nunmehr gerichtlich geklärt wissen, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, so ist die Klage gegen die Aktiengesellschaft, vertreten durch den Aufsichtsrat (und nicht durch den Vorstand) zu richten.

2. Materiell-rechtlich ist eine solche Vertragsgestaltung unwirksam. Hierdurch wird der Sinn und Zweck des § 84 Abs. 1 AktG umgangen.

3. Ob dies auch dann gilt, wenn schon bei Abschluss des Anstellungsvertrages ein Arbeitsverhältnis bestand oder aufgrund einer konkreten Personalplanung des Arbeitgebers ersichtlich ist, dass bei Beendigung der Organstellung unabhängig von den Beendigungsgründen für das (ehemalige) Vorstandsmitglied ein geeigneter freier Arbeitsplatz vorhanden sein wird, kann offenbleiben.

4. Für eine Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG spricht hier ferner, dass der Anstellungsvertrag nach dem Willen der Parteien unbefristet hätte durchgeführt werden sollen, in den ersten 60 Monaten des Anstellungsverhältnisses das Recht zur ordentlichen Kündigung nur für die Aktiengesellschaft ausgeschlossen war und die genaue Tätigkeit in einem künftigen Arbeitsverhältnis unbestimmt blieb.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 193/08


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