JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg > Verkündungsdatum > 09 / 2007
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG, TV-BA |
| Schlagworte: | Gleichheitssatz und Eingruppierung |
| Leitsatz: | § 18 Abs. 2 Satz 2 TV-BA, wonach nur Auszubildende und Beratungsanwärter, nicht dagegen sog. Studierende nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sofort der Entwicklungsstufe 2 ihrer Tätigkeitsebene zugeordnet werden, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 6 Sa 980/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Klage auf Unterlassung von Warnstreiks |
| Leitsatz: | Anspruch eines Arbeitgeberverbands gegenüber einer Gewerkschaft auf Unterlassung des Aufrufs zum Warnstreik zur Durchsetzung eines ergänzenden Tarifvertrags als sog. Tarifsozialplan, Umfang der Friedenspflicht, Unzulässigkeit einer Feststellungsklage. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 8 Sa 916/07 | |
| Rechtsgebiete: | AGG, ZPO |
| Schlagworte: | Benachteiligung, Alter, Entschädigung, legitimes Ziel, Personalüberhang, Stellenpool |
| Leitsatz: | 1. Ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG muss ein rechtmäßiges Ziel sein. 2. Bindet sich ein Arbeitgeber im Hinblick auf Ausnahmen von der Sozialauswahl bei Versetzungen zum Stellenpool durch Verwaltungsvorschriften selbst ("Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur"), dann kann eine darüber hinausgehende Veränderung der Personalstruktur ("Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur") nicht rechtmäßig sein. 3. Selbst wenn die Herbeiführung einer ausgewogenen Personalstruktur grundsätzlich ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 S. 1 AGG wäre, dann ist der Arbeitgeber dafür darlegungs- und beweispflichtig, wie die angestrebte Personalstruktur im Einzelfall aussehen soll, warum eine solche Personalstruktur ein legitimes Ziel darstellt und weswegen die ergriffenen Mittel angemessen und erforderlich im Sinne von § 10 AGG sind. Diese Darlegung ist dem beklagten Land hier nicht gelungen. 4. Benachteiligt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer dadurch, dass er bei der Zuordnung zum Personalüberhang und bei der nachfolgenden Versetzung zum Stellenpool nur Arbeitnehmer berücksichtigt, die 40 Jahre und älter sind, dann rechtfertigt dies eine Entschädigung in Höhe von 1.000,-- ¤. 5. Die Zuordnung zum Personalüberhang kann nicht isoliert mit einer Feststellungsklage angegriffen werden. Es fehlt ein Rechtschutzinteresse. |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 15 Sa 1144/07 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, ArbGG |
| Schlagworte: | Rechtsweg, Zusammenhangsklage, Organvertreter |
| Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, 8 Ta 1822/07 | |