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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Berlin-BrandenburgVerkündungsdatum07 / 2007 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungen 07 / 2007



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 23 Sa 450/07 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:InsO, BGB
Schlagworte:ordentliche Kündigung d. Insolvenzverwalters, Neueinstellung
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 23 Sa 450/07



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 3 Sa 765/07 vom 10.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB, ZPO, TV zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer, TV AL II
Schlagworte:Rückzahlung einer Überbrückungsbeihilfe, ungerechtfertigte Bereicherung, Verjährung des Anspruchs
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Rückzahlung nach den Vorschriften zur ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) wird durch die Rückzahlungspflicht nach § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung nicht ausgeschlossen (im Anschluss an Hess. LAG vom 25.10.00 6 Sa 670/00 n. v.).

Insoweit kann der Arbeitnehmer zwar Entreicherung einwenden, der Anspruch ist aber nicht davon abhängig, dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben im Sinne des § 8 Ziff. 4 TV Soziale Sicherung gemacht hat.

2. Zur Verjährung des Anspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. i. V. m. Art. 229 § 6 EGBGB

Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Gläubiger nach § 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n. F. grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der den Anspruch begründenden Umstände angelastet werden kann, ist zu berücksichtigen, dass ihm die Tarifvertragsparteien nach den Regelungen des TV Soziale Sicherung keine Erkundigungs- oder Ermittlungsobliegenheiten hinsichtlich eines auf die Überbrückungsbeihilfe anrechenbaren Einkommens des Antragstellers auferlegt haben.

Zur Aufklärung des Sachverhalts ist danach vielmehr der Antragsteller verpflichtet.

3. Ist die Partei auf die Rechtslage schon in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hingewiesen worden, bedarf es keines weiteren Hinweises durch das Berufungsgericht; die Gewährung einer Erklärungspflicht nach § 139 Abs. 5 ZPO scheidet in diesem Fall aus.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 3 Sa 765/07

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 2 Sa 578/07 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung gegenüber tariflich unkündbarem Arbeitnehmer, hohe Anforderungen an Darlegungslast des Arbeitgebers
Leitsatz:1.) Im Falle der außerordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber bereits bei der Erstellung des unternehmerischen Konzepts die in Form von vereinbarten Kündigungsausschlüssen bestehenden arbeitsvertraglich übernommenen Garantien ebenso wie andere schuldrechtliche Bindungen berücksichtigen. Nicht jede mit dem Festhalten am Vertragsinhalt verbundene Last bildet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung (BAG vom 2.3.2006 - 2 AZR 64/05 - NZA 2006, 985).

2.) Im Prozess wirkt sich die übernommene Verpflichtung auch bei der Darlegungslast aus.

Aus dem Vorbringen des Arbeitgebers muss erkennbar sein, dass er auch unter Berücksichtigung der vertraglich eingegangenen besonderen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordenen Anpassungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

3.) Diese Grundsätze gelten auch für Beendigungskündigungen.

Es genügt zur Begründung einer außerordentlichen betriebsbedingten (Beendigungs-) Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers nicht, darauf zu verweisen, der Arbeitsplatz werde "wegrationalisiert". Der Arbeitgeber muss in einer solchen Situation auch solche Umstände darlegen, die es als billigenswert erscheinen lassen, dass er der eingegangenen Vertragspflicht entgegen eine unternehmerische Umstrukturierung vornimmt.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 2 Sa 578/07

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 6 Ta 1319/07 vom 05.07.2007

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Ernennung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer
Leitsatz:Wird ein Arbeitnehmer entsprechend einer bereits in seinem Anstellungsvertrag getroffenen Regelung später zum Geschäftsführer ernannt, so wird damit das Arbeitsverhältnis inhaltlich umgewandelt und nicht aufgelöst, weshalb die Schriftform des § 623 Ts. 1 BGB dafür nicht beachtet zu werden braucht.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, 6 Ta 1319/07


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