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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht Berlin-BrandenburgVerkündungsdatum06 / 2007 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungen 06 / 2007



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 8 Sa 788/07 vom 22.06.2007

Rechtsgebiete:TVöD
Schlagworte:Schicht- und Wechselschichtzulage für Teilzeitbeschäftigte
Leitsatz:Nach der Neuregelung der Schicht- und Wechselschichtzulagen in § 8 Abs. 5, 6 TVöD kann eine Teilzeitkraft die Zulagen gemäß § 24 Abs. 2 TVöD nur in dem Umfang beanspruchen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 8 Sa 788/07



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 6 Ta 1204/07 vom 21.06.2007

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Schlagworte:Zusammenhangsklage, Arrestverfahren
Leitsatz:Zu den Voraussetzungen für eine Zusammenhangsklage gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG in getrennten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor verschiedenen Kammern desselben Arbeitsgerichts.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, 6 Ta 1204/07

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, 15 Ta 1077/07 vom 11.06.2007

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Schlagworte:Anwaltsbeiordnung, Prozesskostenhilfe, Antrag nach § 11a ArbGG
Leitsatz:In einem erstinstanzlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist ein Antrag auf Anwaltsbeiordnung nach § 11a ArbGG als Minus oder zumindest als Hilfsantrag regelmäßig immer enthalten (LAG Hamm 30.1.2006 - 4 Ta 36/05 - juris; Germelmann/Matthes/Prütting - Germelmann, 5. Aufl. § 11a ArbGG Rn 61; a.A. wohl nur noch: LAG Kiel 26.10.2001 - 4 Ta 158/01 - juris).
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, 15 Ta 1077/07

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, 12 Sa 524/07 vom 05.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Überstunden-Darlegungslast, Ausgleichsquittung-AGB-Kontrolle
Leitsatz:Zur Inhaltskontrolle vorformulierter Ausgleichsquittungen

1. Der anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber vorformulierte und vom Arbeitnehmer erklärte Verzicht auf alle bestehenden Ansprüche unterliegt als Hauptleistungsvereinbarung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn er erkennbar selbständig und isoliert von einer Empfangsbestätigung unterzeichnet und nicht mit anderen Regelungen verbunden wird.

2. Ein solcher Verzicht verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn er nicht ausreichend klar erkennen lässt, welche Ansprüche erfasst sein sollen.

3. Allein die bisherige Üblichkeit von Ausgleichsquittungen anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen macht diese nicht zu "Besonderheiten des Arbeitsrechts" im Sinne von § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB.
Volltext: LAG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, 12 Sa 524/07


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