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JuraForum.deUrteileLAG-BERLIN-BRANDENBURGUrteil vom 27.02.2009, Aktenzeichen: 13 Sa 2170/08 

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 13 Sa 2170/08

Urteil vom 27.02.2009


Leitsatz:Das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG enthält anders als die Vorgängerregelung des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 keine zeitliche Begrenzung.

Dies gilt auch für den Öffentlichen Dienst. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass im Bereich des Öffentlichen Dienstes auf das Anschlussverbot verzichtet werden muss, wenn sich der oder die Beste bei der Bewerbung durchsetzt, der oder diejenige zuvor aber bereits bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.
Rechtsgebiete:TzBfG, GG
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 2, GG Art. 33 Abs. 2,
Stichworte:sachgrundlose Befristung, Anschlussverbot,
Verfahrensgang:ArbG Berlin, 58 Ca 7476/08 vom 19.09.2008

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