JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN-BRANDENBURG > Urteil vom 11.02.2009, Aktenzeichen: 15 Sa 1055/08
| Leitsatz: | 1. Regelt ein Tarifvertrag (MTV P. S.) nicht, inwiefern bei einem Bewährungsaufstieg auch Zeiten ohne Arbeitsleistung zu berücksichtigen sind, dann zählen diese grundsätzlich mit. Dies gilt unabhängig davon, ob für diese Zeiten Lohnersatzleistungen durch den Arbeitgeber zu erbringen sind oder nicht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn praktisch keinerlei Arbeitsleistungen mehr feststellbar sind (nicht ausreichend: ein Jahr Elternzeit). 2. Der Ortszuschlag der Stufen 2 und 3 des § 12 c MTV P. S. steht jedem verheirateten Angestellten ungeschmälert zu, auch wenn der Ehepartner ebenfalls unter diesen Tarifvertrag fällt. 3. Bei der Berechnung von Vergütungsdifferenzen können sich die Arbeitgeber im Bereich P. S. nicht darauf berufen, dass vermögenswirksame Leistungen und Erschwerniszulagen zu Lasten der Arbeitnehmer abzuziehen sind. 4. Bei der Berechnung des Zuwendungszwölftels nach § 3 Abs. 2 des Zuwendungs-TV P. S. vom 24.09.2004 sind als "Vergütung" nur die Grundvergütung, der Ortszuschlag und die allgemeine Zulage (§ 12 a MTV) zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | MTV P. S. vom 24.09.2004 |
| Vorschriften: | MTV P. S. vom 24.09.2004 § 12, MTV P. S. vom 24.09.2004 § 12 a, MTV P. S. vom 24.09.2004 § 12 c, MTV P. S. vom 24.09.2004 Vgr. Ap I, MTV P. S. vom 24.09.2004 Vgr. Ap II Fallgruppe 2 der Anlage B, MTV P. S. vom 24.09.2004 Vgr. Ap § 3 Abs. 2 Vergütungstarifvertrag Nr. 1, |
| Stichworte: | Tarifverträge P. S., Bewährung ohne Arbeitsleistung, ungeteilter Ortszuschlag, Berücksichtigung von vermögenswirksamen Leistungen und Erschwerniszulagen, Berechnung des Zuwendungszwölftels, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin, 26 Ca 6682/07 vom 06.03.2007 |
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