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JuraForum.deUrteileLAG-BERLIN-BRANDENBURGUrteil vom 06.03.2008, Aktenzeichen: 26 Sa 322/07 



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 26 Sa 322/07

Urteil vom 06.03.2008


Leitsatz:1. Die Klägerin hat die Anforderungen an die Darlegungslast durch ihren Vortrag erfüllt. Sie ist danach als Altenpflegerin nach zweijähriger Bewährung in VG Ap V eingruppiert.

2. Die Einreihung in die zutreffende Stufe richtet sich nach der Besitzstandsregelung des § 24 Nr. 1a MTV (vorherige Vergütung nach Stufen), nicht nach der des § 24 Nr. 1b MTV (vorherige Festbetragsvergütung). Nach § 24 Nr. 1a MTV bleibt eine Stufung erhalten, die nach einer vor Inkrafttreten des MTV maßgeblichen Tarifregelung erreicht war. Der TAP, der aufgrund der Tarifbindung der Klägerin auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung fand, sah unter § 27 B. eine Stufenregelung vor. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte der Klägerin nicht alle zwei Jahre tatsächlich eine höhere Vergütung zahlte, sondern ein übertarifliches Gesamteinkommen.
Rechtsgebiete:MTV
Vorschriften:MTV § 24, MTV § 24 Nr. 1a, MTV § 24 Nr. 1b,
Verfahrensgang:ArbG Berlin, 34 Ca 20944/06 vom 23.01.2007
BAG, 4 AZR 385/08

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