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JuraForum.deUrteileLAG-BERLIN-BRANDENBURGUrteil vom 04.09.2008, Aktenzeichen: 14 Sa 932/08 

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 14 Sa 932/08

Urteil vom 04.09.2008


Leitsatz:1. § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPersVG Brandenburg beschränkt die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Eine ohne Zustimmung des Personalrates vereinbarte Befristung ist unwirksam.

2. Eine vom Personalrat erklärte Zustimmung zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages betrifft nur die ihm mitgeteilten Angaben zum Befristungsgrund und Befristungsdauer.

3. Daher ist es dem Arbeitgeber im Prozess verwehrt, sich nachträglich auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund zu berufen. Das gilt auch für die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG.
Rechtsgebiete:TzBfG, LPersVG Brandenburg
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2, LPersVG Brandenburg § 63 Abs. 1 Nr. 4,
Stichworte:Mitbestimmung des Personalrates beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst in Brandenburg,
Verfahrensgang:ArbG Berlin, 8 Ca 2434/07 vom 02.04.2008

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