JuraForum.de > Urteile > LAG-BERLIN-BRANDENBURG > Beschluss vom 25.03.2008, Aktenzeichen: 17 Ta 2485/07
| Leitsatz: | Bei der Entscheidung über den Einsatz des Vermögens i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO kommt es grundsätzlich auf die Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe an. Etwas anderes gilt, wenn die Partei zuvor Teile ihres Vermögens veräußert hat, obwohl sie mit Prozesskosten rechnen musste und es ihr zumutbar war, hierfür finanziell vorzusorgen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 3, |
| Stichworte: | Einsatz des Vermögens - Kauf eines Kraftfahrzeugs nach Beginn des Rechtsstreits, |
| Verfahrensgang: | ArbG Berlin, 30 Ca 8246/07 vom 09.11.2007 |
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