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JuraForum.deUrteileLAG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 20.02.2007, Aktenzeichen: 6 Ta 324/07 

LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 6 Ta 324/07

Beschluss vom 20.02.2007


Leitsatz:Vom Zweck der Prozesskostenhilfe her ist eine Bewilligung nach Instanzende nur möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder wenn es eine Frist zur Nachreichung einer noch fehlenden formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder
entsprechender Belege nach Instanzende gesetzt hat oder die Partei dies im Falle einer im Hinblick auf ihre entsprechende Ankündigung entbehrlichen Fristsetzung zumindest unverzüglich nachgeholt hat.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 117 Abs. 2, ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4,
Stichworte:rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 5 Ca 1956/06 vom 16.01.2007

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