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JuraForum.deUrteileLAG-BERLIN-BRANDENBURGBeschluss vom 04.01.2008, Aktenzeichen: 6 Ta 2548/07 



LAG-BERLIN-BRANDENBURG – Aktenzeichen: 6 Ta 2548/07

Beschluss vom 04.01.2008


Leitsatz:1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 127 Abs. 2 Satz 2 Ts. 2 ZPO kommt es für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde auf den Wert der gesamten Hauptsache an, selbst wenn nur teilweise Prozesskostenhilfe beantragt oder diese nur teilweise bewilligt worden ist.

2. Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem früheren Arbeitgeber Zahlung restlicher Nettovergütung, liegt eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis vor, für die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, auch wenn Quelle des Streits die Frage ist, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer in korrekter Höhe einbehalten hat.
Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO
Vorschriften:ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, ArbGG § 11a Abs. 3, ZPO § 114 Satz 1, ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 Ts. 2, ZPO § 148,
Stichworte:Lohnsteuereinbehalt,
Verfahrensgang:ArbG Berlin 4 Ca 8046/07 vom 08.10.2007

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