JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg > Verkündungsdatum > 04 / 2008
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| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG, ZPO, GKG |
| Leitsatz: | Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freischaltung der in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, soweit ein örtlicher Betriebsrat nicht gebildet ist. Zum einen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen. Zum anderen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben die Durchführung von im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen. |
| Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 2 TaBV 7/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, AktO, ArbGG, ZPO, BGB |
| Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 Sa 30/07 | |
| Rechtsgebiete: | ATG, BGB |
| Leitsatz: | Vereinbaren die Parteien in einem Altersteilzeitvertrag, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit des Mitarbeiters die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden beträgt und hat der Arbeitnehmer tatsächlich in Übereinstimmung mit der einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelung während der dem Altersteilzeitvertrag vorausgehenden 24 Monate 38,5 Stunden gearbeitet, so ergibt eine Auslegung nach Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung, dass die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit während der Arbeitsphase 38,5 Stunden beträgt. Die aufgeführte Zahl 35 wirkt nicht konstitutiv, sondern stellt sich als falsa demonstratio dar. |
| Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 Sa 72/07 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, KSchG |
| Schlagworte: | Betriebsratsanhörung bei betriebsbedingter Kündigung |
| Leitsatz: | Beruht eine betriebsbedingte Kündigung auf der unternehmerischen Entscheidung, eine bestimmte Stelle zu streichen und die Aufgaben des bisherigen Stelleninhabers auf andere Mitarbeiter umzuverteilen, so ist der Betriebsrat bei der Anhörung zur Kündigung auch darüber zu informieren, dass und in welchem Umfang bei den Mitarbeitern, denen nun zusätzliche Aufgaben zugewiesen werden, die zu deren Erledigung nötigen zeitlichen Freiräume bestehen, sofern sich der Arbeitgeber nicht für eine bewusste Arbeitsverdichtung unter Inkaufnahme von Arbeitsrückständen entscheidet. |
| Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 22 Sa 66/07 | |