JuraForum.de > Urteile > LAG-BADEN-WUERTTEMBERG > Urteil vom 13.06.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 12/08
| Leitsatz: | Sieht eine Vertragsstrafenregelung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag für ein vertragsbrüchiges Ausscheiden des Arbeitnehmers eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes auch für die Dauer der Probezeit vor, während derer die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, so benachteiligt diese Regelung den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam (BAG, 04.03.2004 - 8 AZR 196/03). Das gilt auch dann, wenn die vertragsbrüchige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt. Die Vertragsstrafenregelung ist insgesamt unwirksam und kann nicht mit dem an sich zulässigen Inhalt aufrecht erhalten werden. Andernfalls würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln verstoßen (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz, 28.06.2007, 2 Sa 62/07). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 307, |
| Stichworte: | Vertragsstrafe im Formulararbeitsvertrag, |
| Verfahrensgang: | ArbG Freiburg, 14 Ca 408/07 vom 11.01.2008 |
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