JuraForum.de > Urteile > LAG-BADEN-WUERTTEMBERG > Beschluss vom 24.02.2006, Aktenzeichen: 9 Ta 13/05
| Leitsatz: | 1. Die Alleinentscheidungsbefugnis des § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG ist zwingend. Selbst dann, wenn die Entscheidung auf eine Kammerverhandlung ergeht, haben die ehrenamtlichen Richter keine Mitentscheidungsbefugnis, sondern es verbleibt bei der von § 55 Abs. 1 Nr. 8 ArbGG nach seinem eindeutigen Wortlaut vorgeschriebenen Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden. 2. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ist jedoch nicht, dass alleine deswegen der Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben wäre und der Rechtsstreit diesbezüglich an das Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen wäre. Dem steht der Beschleunigungsgrundsatz entgegen. 3. Eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzuges nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren so auch LAG Hessen, Beschl. v. 03.07.2002, 12 Ta 213/02, BB 2002, S. 2075). Für eine ermessensfehlerfreie Aussetzungsentscheidung müssen hier besondere das schutzwerte Interesse des Arbeitnehmers an einer vorläufigen Existenzsicherung ausnahmsweise überwiegende Gründe des Einzelfalls vorliegen. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Vorschriften: | ArbGG § 55 Abs. 1, ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 8, |
| Verfahrensgang: | ArbG Freiburg 15 Ca 199/05 vom 10.11.2005 |
Um den Volltext vom LAG-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss vom 24.02.2006, Aktenzeichen: 9 Ta 13/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - 24.02.2006, 9 Ta 13/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum